ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Beauftragung

1. An Vertragsangebote hält sich die Fa. Mertens/Henk oHG (im weiteren Verlauf als Auftragnehmer genannt) maximal 14 Tage gebunden.

2. Der Auftragnehmer kann bei Verlangen einen weiteren Frachtführer zur Durchführung der Dienstleistung heranziehen

II. Preise

1. Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Auftragsnehmers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.

2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht in dem Vertragsangebot enthalten sind, wie z.B. Ein- und Auspacken, De-und Montage, sowie Erweiterung des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss, sind gesondert zu vergüten.

3. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar

III. Erstattung der Umzugskosten

1. Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderungen direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.

IIII. Sammeltransport

1. Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden

IV. Dienstleistungen

1. Transportsicherung Der Auftraggeber ist verpflichtet, beweglich oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseher und HIFI-Geräten sowie EDVAnlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen . Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nur der äußerlichen erkennbaren Sicherung verpflichtet.

2. Montage- und Installationsarbeiten Die Mitarbeiter des Arbeitnehmers sind, sofern nicht anderes vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-und anderweitigen Installationsarbeiten berechtigt.

3. Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl.

IV. Haftungsinformationen gemäß §451g HGB

1. Anwendungsbereich Der Arbeitnehmer/Frachtführer haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

2. Haftungsgrundsätze Der Arbeitnehmer/Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

3. Haftungshöchstbetrag Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Auftragnehmers auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Auftragsnehmer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personalschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

4. Wertesatz Hat der Auftragnehmer Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

5. Haftungsausschluss Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit , soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht verursacht oder deren Folgen er nicht abwenden konnte (unverhofftes Ereignis).

6. Besondere Haftungsausschlussgründe Der Auftragnehmer/Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapier oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber/Kunden;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber/Kunden;
  4. Beförderung von nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Auftragnehmer den Absendern auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung lebender Tieren oder von Pflanzen;
  7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der Zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch , Funktionsstörungen , Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
  8. Die Funktion der IT-Anlagen, sowie elektronische Geräte und der Verlust an Daten sind generell von der Haftung ausgeschlossen. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 8. Bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Auftragnehmer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach dem Umständen obliegenden Maßnahme getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

7. Außervertragliche Ansprüche Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Auftraggebers oder des Empfängers gegen den Auftragnehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

8. Wegfall der Haftungsbefreiung und -begrenzungen Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

9. Haftung der Mitarbeiter Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter des Arbeitsnehmers erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

10. Ausführender Auftragnehmer/Frachtführer Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer/ Spediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführt Betreuung entsteh, in gleicher Weise wie der Auftragnehmer. Der ausführende Frachtführer/ Spediteur kann alle Aufwendungen geltend machen, die dem Auftragnehmer aus dem Frachtvertrag zustehen. Auftragnehmer und ausführende Frachtführer/Spediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Mitarbeiter des ausführenden Frachtführer/Spediteur in Anspruch genommen, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter.

11. Versicherung

  1. Haftungsversicherung Der Auftraggeber hat eine Mitteilungspflicht gegenüber des Auftragnehmers, wenn der Versicherungswert über den Haftungshöchstbetrag von maximal Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum liegt. Verschweigt dies der Auftraggeber dem Auftragnehmer, so haftet der Auftragnehmer nur für den genannten maximalen Höchstbetrag von Euro 620,00 je Kubikmeter
  2. Transportversicherung Der Auftragnehmer weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

12. Schadensanzeige Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

13. Gefährliches Umzugsgut Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle,) ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welche Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

V. Abtretung

Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet , die ihm aus dem von ihm abzuschließendem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

VI. Missverständnisse

1. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers/Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter des Auftragsnehmers, hat der letztere nicht zu verantworten.

VII. Nachprüfung durch den Absender

1. Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

VIII. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

1. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung , bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. 2. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftragsgebers einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung

IX. Rücktritt vom Vertrag

1. Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.

X. Lagervertrag

1. Kosten im Falle einer Lagerung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Hier gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftragsgebers zur Verfügung gestellt

XI. Schlussbestimmung

1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtstand ist Neuss.

2. Wir weisen daraufhin, dass wir für den Kauf der Möbel/Dienstleistungen gesonderte AGB’s führen.

3. Mit der Beauftragung werden die AGB durch den Auftraggeber anerkannt.